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Synopse aller Änderungen der SolvV am 18.02.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2023 durch Artikel 1 der 4. SolvVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2023 geltenden Fassung
SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anträge und Anzeigen
Teil 2 Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen
    Kapitel 1 Interne Ansätze
       Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
          § 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
          § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze
          § 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze
       Abschnitt 2 Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz
          § 7 IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
          § 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes
          § 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes
          § 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt
          § 11 Berechnung des Abdeckungsgrads
          § 12 Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen
          § 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad
          § 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
          § 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften
          § 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
          § 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017
       Abschnitt 3 Ergänzende Regelungen zur IMM
          § 18 IMM-Eignungsprüfung
       Abschnitt 4 Ergänzende Regelungen zu internen Einstufungsverfahren
          § 19 Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren
       Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu operationellen Risiken
          § 20 AMA-Eignungsprüfung
       Abschnitt 6 Ergänzende Regelungen zu internen Modellen für Marktrisiken
          § 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung
    Kapitel 2 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts
       § 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
    Kapitel 3 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen
       § 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten
Teil 3 Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel
    Kapitel 1 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel
       § 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
       § 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
       § 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
       § 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
       § 28 Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
       § 29 Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 30 Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    Kapitel 2 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Gruppen
       § 32 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
Teil 4 Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern
    Kapitel 1 Antizyklischer Kapitalpuffer
       § 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
       § 34 Veröffentlichung der Quote
       § 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
       § 36 Maßgebliche Risikopositionen
    Kapitel 2 Kapitalpuffer für systemische Risiken
       § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
    Kapitel 3 Kombinierte Kapitalpufferanforderung
       § 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Kapitel 4 Puffer der Verschuldungsquote
       § 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 38 Übergangsvorschriften
    § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37a (neu)




§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. 2 Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.

(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus

1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.

(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des

1. ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;

2. zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;

3. dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;

4. vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.

(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 40 S. 2)


Dabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.