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Änderung Anlage 3 GroMiKV vom 01.03.2019

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Anlage 3 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
Anlage 3 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 STA


(Text neue Fassung)

Anlage 3 Meldeformular STA


vorherige Änderung

Anlage STA, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4195)


Anlage STA, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4196)




Meldeformular STA (BGBl. 2019 I S. 155)


1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung 'Bankenstatistik Kundensystematik' der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer 'Legal Entity Identifier' (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12 Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15 Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16 Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)