interne Verweise§ 18 GroMiKV Aufbewahrungsfristen ... haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17 , die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Artikel 1 2. GroMiKVÄndV ... ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird vor der Angabe „(Anlage ...
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