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§ 7 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten



(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

a)
den einzelnen Währungen und

b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

aa)
bis 2.500 Euro,

bb)
über 2.500 bis 15.000 Euro,

cc)
über 15.000 Euro.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.



 
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Frühere Fassungen von § 7 FinaRisikoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 13.07.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
vom 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 13.07.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FinaRisikoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaRisikoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FinaRisikoV Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen (vom 26.06.2021)
... 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7  ...
§ 3 FinaRisikoV Termin und Verfahren zur Einreichung (vom 13.07.2018)
... (3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank ... und den Übertragungsweg. (4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos ...
Anlage 13a FinaRisikoV (zu § 7 Absatz 3) EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Meldung der Eigenmittel - (vom 13.07.2018)
... EKRQU Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1089)]  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung
...  „Abschnitt 2 Finanzinformationen". c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 ... „Abschnitt 2 Finanzinformationen". 5. Nach § 7 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 3 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ergänzende Informationen von ... geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". b) Die Angabe ... die Wörter „und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 " ergänzt. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die ... „Die ergänzenden Informationen" die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 und 2 " ergänzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9)." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". b) Folgender ...