(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des
§ 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den
Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den
§§ 10 und
11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den
Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung ... 3 Risikotragfähigkeitsinformationen". d) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 Art und Umfang der ... d) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen". e) Nach der Angabe zu ... Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen". e) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 9 Turnus, Frist und ... „Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen". 6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 12 ersetzt: „§ 8 Art und Umfang ... 6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 12 ersetzt: „§ 8 Art und Umfang der ... 6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 12 ersetzt: „§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen (1) Die ... von Kreditinstituten (1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser ... der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung ... „Abschnitt 4 Schlussvorschrift". 8. Der bisherige § 8 wird § 13. 9. Die Anlagen 14 bis 24 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden ...