Anlage 11 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung ... „§ 13 (aufgehoben)". c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst: „Anlage 10 (aufgehoben) Anlage 11 ... 10 bis 13 werden wie folgt gefasst: „Anlage 10 (aufgehoben) Anlage 11 (aufgehoben) Anlage 12 (aufgehoben) Anlage 13 QSA Anlage ... „Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2". 15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben. 16. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) ...
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