Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des §
1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des §
10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des
Kreditwesengesetzes.