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§ 15 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 15 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken



(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen.

(2) Der Anrechnungsbetrag einer Abwicklungsposition wird jeweils anhand des Unterschiedsbetrags ermittelt, der zugunsten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zwischen vereinbartem Abrechnungspreis und aktuellem Marktwert der dem Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren besteht und der zu multiplizieren ist

1.
mit 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin,

2.
mit 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin,

3.
mit 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin und

4.
mit 100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin.



 

Zitierungen von § 15 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WuSolvV Angemessenheit des Eigenkapitals
... operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte ...
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen. (3) Adressenausfallrisiko ist 1. das ...
§ 13 WuSolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
... erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15 ...
§ 58 WuSolvV Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
... der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... und dem Ge- samtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15 ) 0140   nachrichtlich: darunter ... für Abwicklungsrisiken nach § 15  ...