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§ 25
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§ 25 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013
BGBl. I S. 4238
(
Nr. 73
)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 2 KSA-Risikogewicht
§ 24
←
→
§ 26
§ 25 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft
§ 25 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.
§ 24
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→
§ 26
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Zitierungen von
§ 25 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17
bis
34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden ...
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