(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.
(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, f Einzelwertberichtigungen die wennür diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach §
36 dieser Position betragen.