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§ 35 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 35 KSA-Positionswert



Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44.



 

Zitierungen von § 35 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 ist für eine ... als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. (3) Für jede Verbriefungsposition ...