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§ 47 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 47 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen



(1) 1Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. 2Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch

1.
derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind, und

2.
bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des § 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt.

3Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.

(2) 1Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. 2Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.

(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

 
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Zitierungen von § 47 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WuSolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
...  (13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen. (14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden ...
§ 57 WuSolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
... Der von einem Originator für sämtliche Verbriefungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende ...