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§ 60 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 60 Berechnung des Anrechnungsbetrags



(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.

(2) 1Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zu bestimmen. 2Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch unternehmensinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(3) 1Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. 2Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.



 

Zitierungen von § 60 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WuSolvV Angemessenheit des Eigenkapitals
... §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... für operationelle Risiken (§ 59 bis § 61) 0300   Summe der ...