(1)
1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von
§ 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
§ 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
2§ 18 Absatz 5 und
§ 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
(2)
1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von
§ 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
§ 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
2Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden.
3§ 20 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt
§ 7 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... durch das Wort „Ausgleichszahlungen" ersetzt. i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ermessensabhängige" durch das Wort „Zusätzliche" ... bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der ... gemäß § 17 sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 einzuhalten." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der ... zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte variable Vergütungen von ... der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte variable Vergütungen von mehr als 50.000 Euro anzuwenden sind. ... 20 und die Auszahlung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gemäß § 22 . (4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko- und Erfolgsmessung über mehrere ... § 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß § 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie der Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Institut seine ... zu einem Bemessungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die §§ 20 und 22 Absatz 1 . Der vollständige Verlust einer variablen Vergütung muss in jedem Fall eintreten, wenn ... unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen." 23. § 22 ... 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen." 23. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zusätzliche Leistungen zur ... in Einklang stehen." 23. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung (1) Zusätzliche Leistungen zur ... 1 sind zudem die Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf die ... 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die §§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind erstmals mit Beginn des nach diesem ...