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Änderung § 7 InstitutsVergV vom 18.02.2023

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§ 7 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2023 geltenden Fassung
§ 7 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile


(1) 1 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. 2 Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. 3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags

1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und

2. ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind,

(Text alte Fassung)

a) eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung und

b) die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes

(Text neue Fassung)

a) eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,

b) die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und

c) sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j
des Kreditwesengesetzes

dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

(2) 1 Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. 2 Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung)