Änderung § 26 InstitutsVergV vom 04.08.2017

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§ 26 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung
§ 26 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Vergütungsbeauftragter in den Organisationsrichtlinien


(Text neue Fassung)

§ 26 Vergütungsbeauftragte in den Organisationsrichtlinien


vorherige Änderung

Die Aufgaben und die organisatorische Einbindung des oder der Vergütungsbeauftragten sind in den Organisationsrichtlinien des Instituts darzustellen.



Die Aufgaben und die organisatorische Einbindung der Vergütungsbeauftragten sind in den Organisationsrichtlinien des Instituts gemäß § 11 darzustellen.




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