interne Verweise§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich (vom 16.11.2022) ... des Kreditwesengesetzes erbringen, ist sie nicht anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 ... (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. (4) Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die 1. durch Tarifvertrag vereinbart sind, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV ... „stellt sicher" durch das Wort „überwacht" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut gemäß § 1 Absatz ... vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die". 3. § 2 wird wie folgt ... gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und ... § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unterstützen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Offenlegung (1) Unbeschadet der ... zu unterstützen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Offenlegung (1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der ... Das übergeordnete Unternehmen hat die Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konsolidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im ... Fassung ist erst ab dem 13. Januar 2018 anzuwenden. (3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung sind erstmals für die nach diesem ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
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