Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes noch bedeutend gemäß § 17 sind." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die Wörter „im ... „Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen ... der Überwachung der Vergütungssysteme sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen ... § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des ... Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 einzuhalten." ... einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten ... § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den ... § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 ... oder Geschäftsleiterinnen sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch bei der Überwachung des Prozesses der Ermittlung der Risikoträger und ... Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben bedeutende Institute gemäß § 17 , unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts, folgende Informationen ... Vergütung. (2) Institute, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei ... 2 gilt nicht für nachgeordnete Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unternehmen 1. innerhalb des Europäischen ... 3 wird das Wort „für" durch das Wort „an" ersetzt. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ... für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17 müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der ... einhält. (2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß § 17 , hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 18 ... werden. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, kann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1 zentral durch das ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „ § 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ... wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „ § 17 (aufgehoben) " ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" ... 17 (aufgehoben)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... ersetzt. 4. In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 7. ... ersetzt. 7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 9. § 17 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ...
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