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Zitierungen von § 9 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 NotSan-APrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden" bewertet wurde. § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ...
§ 11 NotSan-APrV Rücktritt von der Prüfung
... die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10 gelten ...
§ 12 NotSan-APrV Versäumnisfolgen
... Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die ...
§ 13 NotSan-APrV Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der ...
Anlage 6 NotSan-APrV (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung