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Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (1. AWVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3, den §§ 5, 11 und 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie

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des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen: