Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

§ 1 Grunddaten



Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:

1.
Kronenzustand,

2.
Baumwachstum,

3.
Nadel- und Blattanalysen,

4.
Bodenvegetation,

5.
atmosphärische Stoffeinträge,

6.
Streufall,

7.
Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,

8.
Bodenzustand,

9.
meteorologische Parameter,

10.
Phänologie,

11.
Luftqualität.



 

Zitierungen von § 1 ForUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ForUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ForUmV Stichprobenverfahren
... Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer ...
§ 3 ForUmV Intensivmonitoring
...  (2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 ...
§ 4 ForUmV Erhebungsstandards
... der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei ...