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§ 5 - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidKlaZustAnO)

A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2030-14-197 Beamte

§ 5 Übergangsregelung



(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch übertragen wird, die zuständig wäre, wenn die Maßnahme nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung getroffen oder abgelehnt worden wäre.

(2) Sie gilt für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten anhängig geworden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Vertretung des Dienstherrn übertragen wird, die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides nach Inkrafttreten dieser Anordnung zuständig wäre.