Auf Grund
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- des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,
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- des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
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- des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und § 26 Absatz 1 und 2 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,
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- des § 65 Absatz 1 Nummer 2, § 95a Absatz 3 Nummer 1 und § 138 Absatz 1 des Markengesetzes, von denen § 95a Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist und § 138 durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) neu gefasst worden ist, und
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- des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§
4 der
Wahrnehmungsverordnung vom
14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
14. April 2011 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 4 Designstellen und Designabteilungen
(1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.
(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach §
26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des
Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§
23 Absatz 1 Satz 2 des
Designgesetzes) vorbehalten sind.
(3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Designstellen und Designabteilungen betraut:
- 1.
- formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsverfahren, einschließlich der Aufforderung an den Einreicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu beseitigen;
- 2.
- Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
- 3.
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft."
In §
14 Satz 1 der
Markenverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, werden die Wörter „und damit übereinstimmenden Formblättern (§
9 Abs. 1 Satz 3 der
DPMA-Verordnung)" gestrichen.
§
5 der
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom
10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert."
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen wird."
Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- in Designverfahren für
- a)
- Anmeldungen,
- b)
- Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in Designverfahren für
- a)
- Anmeldungen,
- b)
- Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."
(2) Artikel
5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Januar 2014.