Die
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden."
- 2.
- In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe „Speicherchip" durch die Angabe „Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147