Artikel 5a - Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (SaatgRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5a Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 PflSchSachkV § 2, Anlage 3

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden."

2.
In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe „Speicherchip" durch die Angabe „Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5a Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a SaatgRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 376 10. ZustAnpV Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
... 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die durch Artikel 5a der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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