Artikel 4 - Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (HaagUrkLegÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1965 BGBl. II S. 875; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Geltung ab 26.06.1965; FNA: 319-18 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



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