(1) Für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §
117 Absatz 2 Satz 1 oder nach §
120a Absatz 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung ist das in der Anlage bestimmte Formular zu verwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erklärung einer Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung.