Die
Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom
9. Dezember 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V1) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang zur Anlage sind in § 4 Nummer 3.2 Satz 1 nach dem Wort „Effektivstundenlöhnen" die Wörter „
und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen" einzufügen.