Berichtigung der Siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (7. DachdArbbVBer k.a.Abk.)

B. v. 13.01.2014 BAnz AT 21.01.2014 V1; Geltung ab 01.01.2014
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Januar 2014 7. DachdArbbV Anhang

Die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 9. Dezember 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V1) ist wie folgt zu berichtigen:

Im Anhang zur Anlage sind in § 4 Nummer 3.2 Satz 1 nach dem Wort „Effektivstundenlöhnen" die Wörter „und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen" einzufügen.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Böttcher



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