Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf
- 1.
- das Halten von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes,
- 2.
- die widerrechtliche Benutzung von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie
- 3.
- die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§
2 bis 6.