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§ 5 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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§ 5 Bundesfinanzdirektion Südwest



(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart übertragen, soweit der Landkreis Ludwigsburg betroffen ist.

(2) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lörrach übertragen.

(3) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Koblenz sowie

2.
des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für den Landkreis Ludwigsburg.

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Zitierungen von § 5 KraftStZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis ...