Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 UmvertPrämG 2014 vom 20.02.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung UmvertPrämG2014Ber am 20. Februar 2014 und Änderungshistorie des UmvertPrämG 2014

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 UmvertPrämG 2014 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2014 geltenden Fassung
§ 2 UmvertPrämG 2014 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 871
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Umverteilungsprämie 2014


(Text alte Fassung)

(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundeseinheitlich gewährt

1. je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und

2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3.

Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt werden, der für eine nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gewährung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert worden ist.



 

Anzeige