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Änderung § 15 DGIAG vom 15.06.2021

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§ 15 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 15 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Beschäftigte


(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

(heute geltende Fassung)