Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des DGIAG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 9 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DGIAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Beschäftigte


(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.


Anzeige