Änderung § 5 WeinSBV vom 29.10.2022

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§ 5 WeinSBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 5 WeinSBV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Straftaten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 23 Absatz 2 ein Begleitdokument für mehr als eine Beförderung verwendet,

3. entgegen Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 3 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 46 Satz 3 oder Satz 4, ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt,
entgegen Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.



Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,

2. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 einen dort genannten Grenzwert überschreitet,

3. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

4. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer
3 Satz 1 Saccharose zugibt,

5. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer
2, 3 oder 4 eine Säuerung oder Entsäuerung durchführt,

6.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b eine Behandlung durchführt,

7. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 3 Brennwein verwendet,

8. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer
2 Satz 1 oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis verarbeitet oder zusetzt oder

9. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 4 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.


 



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