Änderung § 2 WeinSBV vom 12.01.2016

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§ 2 WeinSBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 WeinSBV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt,

3. entgegen Artikel 85g Absatz 1 eine Rebfläche bepflanzt oder

4. entgegen Artikel 85g Absatz 2 einen Rebstock umveredelt.


(Text neue Fassung)

2. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt.




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