Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des
Weingesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.