§ 8 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1876 m.W.v. 29. Oktober 2022



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