Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Paar Maßschuhe unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Füße und Beine zu planen und passgenau zu fertigen. Die Planung umfasst das Maßnehmen, eine Konstruktionszeichnung, die Erstellung einer Materialliste sowie eine Kalkulation. Die Fertigung umfasst die Übertragung der Maße auf die Leisten, die Herstellung der Schäfte und des Bodens sowie deren Befestigung. Der Fertigungsprozess ist zu dokumentieren.

(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit 30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführten Arbeiten und die Fertigungskontrolle mit 60 Prozent und die Bewertung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.