§ 6 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe sind unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener und fertigungstechnischer Anforderungen jeweils an einem Paar Damen- und an einem Paar Herrenschuhe Mängel zu analysieren und zu beseitigen sowie Stellungskorrekturen vorzunehmen.



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