Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 -
1 BvR 1656/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz vom 22. März 1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Februar 1989 und in der Fassung der Änderungssatzungen vom 23. Februar 1989 und 26. September 2002 sowie § 4 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz vom 26. Oktober 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel
3 Absatz 1 des
Grundgesetzes und sind nichtig.