Auf Grund des §
6 Absatz 5 des
Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Der Landesvervielfältiger nach §
6 Absatz 2 und 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2014 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach §
1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2015 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2014 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. §
6 Absatz 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble