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Änderung § 5 Versorgungsruhensgesetz vom 01.01.2023

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2)
Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Für
die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtet.

(Text neue Fassung)

1 Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. 2 Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.

(heute geltende Fassung)