Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 5/08 - (zu § 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) (BVerfGE20131217 k.a.Abk.)

B. v. 04.03.2014 BGBl. I S. 255 (Nr. 10)
Geltung ab 17.12.2013; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit danach § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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