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§ 1 - Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (2. AÜGLohnV k.a.Abk.)

V. v. 21.03.2014 BAnz AT 26.03.2014 V1;
Geltung ab 01.04.2014 bis 31.12.2016; FNA: 810-31-3-2 Arbeitsförderung

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.