Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (5. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.03.2014 BGBl. 2014 II S. 242; Geltung ab 28.03.2014, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung



Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde."

2.
Nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

„25a.
ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet,".



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