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Änderung § 27a AFBG vom 01.12.2021

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§ 27a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 27a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches


(Text alte Fassung)

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(heute geltende Fassung)