Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 AFBG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 12 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Förderungsart


(Text alte Fassung)

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf

1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10.226 Euro und

2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 Euro und

3. einen Zuschuss
zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.

Der
Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird

ab 1. März 2004
in Höhe von 33,0 Prozent,

ab 1. Januar 2005 in Höhe von 32,0 Prozent,

ab 1. Januar 2006 in Höhe von 30,5
Prozent

als
Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme.

(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt, wird er

ab 1. März 2004
in Höhe von 47 Prozent,

ab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 Prozent,

ab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent

als
Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Absatz 3 ein Anspruch auf

1.
Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und

2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(3)
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss des Darlehensvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 besteht aus einem Anspruch auf

1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro und

2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro.

2 Der
Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. 3 Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) 1 Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. 2 Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11
Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) 1
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. 2 Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.