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Änderung § 17 AFBG vom 24.11.2021

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§ 17 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 17 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. 2 § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten - mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - in der jeweils anzuwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. 2 § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



(heute geltende Fassung) 

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