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Änderung § 3 AFBG vom 01.07.2009

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§ 3 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluss der Förderung


(Text alte Fassung)

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie

1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,

2. Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder

3.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.

(Text neue Fassung)

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,

2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,

3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet
wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann,

4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58 oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder

5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.

Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)