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Änderung § 9 AFBG vom 01.07.2009

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§ 9 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 9 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Eignung


(Text alte Fassung)

Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme bemüht. Er oder sie muss bis zum Abschluss seiner oder ihrer fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.

(Text neue Fassung)

Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)