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Änderung § 17 AFBG vom 01.07.2009

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§ 17 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 17 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung


(Text alte Fassung)

Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)